Satzung

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Satzung des Turn- und Sportverein 
    
Röttenbach 1927 e.V.
gültig ab 07. August 2019





§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)      
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Röttenbach 1927 e.V.
(2)      
Der Verein hat seinen Sitz in Röttenbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter der Nummer VR 20010 eingetragen.
(3)      
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)      
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
(5)      
Als Vereinsfarben gelten weiß und blau. Abzeichen und Ständer haben diese Farben und das Vereinswappen aufzuweisen.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)       
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2)      
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)      
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Anstandsgeschenke sowie Sachzuwendungen für geleistete Dienste sind zulässig. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4)      
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5)      
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.


§ 3 Vereinstätigkeit

(1)      
Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung von Sportarten wie Fußball, Leichtathletik, Turnen, Tischtennis.
(2)      
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3)      
Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Organe des Vereine

(1)      
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung


§ 5 Vorstand 

(1)      
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer

(2)      
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder durch den 2.Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
(3)      
Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4)      
Wiederwahl ist möglich.
(5)      
Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6)      
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses um.
(7)      
Im Außenverhältnis benötigt der Vorstand zur Eingehung von Verpflichtungen über 10.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses.
(8)      
In Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Von der Mitgliederversammlung sind planbare Ausgaben, ausgenommen Betriebskosten, zu genehmigen wenn sie:
-   in ihrer Summe 10.000 Euro überschreiten, erforderlich ist hierfür die einfache Mehrheit.
-   in ihrer Summe 25.000 Euro überschreiten, erforderlich ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit.
Eine Abstimmung kann über die Gesamtsumme oder einzelne Ausgaben erfolgen.
b) Vom Vereinsausschuss sind Ausgaben über 2.000 Euro zu genehmigen. Die Genehmigung kann im Einzelfall auch rückwirkend in der nächsten Ausschusssitzung erfolgen.
(9)      
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung zur Geschäftsverteilung geben und einzelne Aufgaben auf Vereinsmitglieder zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen.
(10)    
Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(11)    
Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.


§ 6 Vereinsausschuss
 

(1)      
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) den Abteilungsleitern
c) dem Platzwart
d) den Ehrenmitgliedern
e) Beisitzern

Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Anzahl der Beisitzer ist auf maximal eine Person pro angefangene hundert Mitglieder beschränkt. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält eine Stimme für jeden zu wählenden Beisitzer. Als gewählt gelten die Beisitzer mit den meisten erhaltenen Stimmen.
(2)      
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Er berät und unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3)      
Der Vereinsausschuss kann unter anderem eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung sowie weitere, zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderliche, Verordnungen beschließen. Erforderlich hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit.
(4)      
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.
(5)      
Die Ausschussmitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind angehalten an den Sitzungen teilzunehmen und verpflichtet im Verhinderungsfall einen geeigneten Vertreter zu entsenden.


§ 7 Mitgliederversammlung

 (1)      
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird oder der Vereinsausschuss eine Mitgliederversammlung für notwendig hält. Erforderlich ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit.
(2)      
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung ist öffentlich in geeigneter Weise bekannt zu machen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)      
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
(4)      
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5)      
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6)      
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7)      
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten 
zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über die Auflösungen von Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind
(8)      
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)      
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2)       
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
(3)      
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist der Vereinsausschuss zu ständig.
(4)      
Der Vereinsausschuss ist ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist dabei die Haushaltslage des Vereins. Erforderlich hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit.
(5)      
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Erforderlich hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit.
(6)      
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
(7)      
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, nachgewiesen werden.
(8)      
Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz (2) und den Aufwendungsersatz nach Absatz (6) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. Erforderlich hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit.
(9)      
Über eine Vergütung des 1.Vorsitzenden entscheidet der Vereinsausschuss. Erforderlich hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit.


§ 9 Mitgliedschaft

(1)      
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)      
Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn nicht der Vorstand binnen 14 Tagen nach Kenntnis des Antrages diesem widerspricht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3)      
Wird dem Aufnahmeantrag widersprochen, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(4)      
Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt. Zur Übernahme eines Vereinsamtes ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.
(5)       Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1)        
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet automatisch auch die Amtszeit des Mitglieds im Falle ausgeübter Vereinsämter.
(2)      
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3)      
Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden wenn:
a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nichtnach gekommen ist
b) das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt
c) das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt
d) es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
e) das Mitglied die Amtsfähigkeit gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) verliert
(4)      
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Erforderlich hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen vier Wochen gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen vier Wochen nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5)      
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6)      
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. (3) für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 1000 Euro
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude
(7)      
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(8)      
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
(9)      
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod soll sich der Verein in würdiger Weise an der Bestattungsfeier beteiligen und kann an die Hinterbliebenen ortsübliche Zuwendungen machen.


§ 11 Beiträge 

(1)      
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser wird zu Beginn eines jeden Beitragsjahres im Voraus per Lastschrift eingezogen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2)      
Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vereinsausschuss.
(3)      
Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss. Erforderlich ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit.
(4)      
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
5)      
Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(6)      
Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilsmäßig berechnet.
(7)      
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 12 Kassenprüfung 

(1)      
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2)      
Sonderprüfungen sind möglich.
(3)      
Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen können in der Finanzordnung geregelt werden.



§ 13 Abteilungen

(1)      
Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet und aufgelöst werden. Erforderlich ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, selbstständig in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2)      
Die Abteilungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von drei Jahren selbstständig.
(3)      
Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden bei Verstoß gegen:
a) die Interessen des Vereins oder
b) die Vereinssatzung oder
c) Vereinsordnungen oder
d) Beschlüsse der Vereinsorgane
Für die Entscheidung ist der Vereinsausschuss zuständig. Erforderlich ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit.
(4)                  
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.


§ 14 Vereinsjugend

(1)      
Die Vereinsjugend wird durch die jeweiligen Abteilungen vertreten.


§ 15 Haftung
 

(1)      
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
(2)      
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
(3)      
Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
(4)      
Entsteht dem Verein durch die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitglieds ein Schaden, so haftet das Mitglied nur, wenn dieser Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde.


§ 16 Datenschutz
 

(1)      
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, EMailadresse, Bankverbindung und Abteilungszugehörigkeit. Die Erfassung weiterer personenbezogener Daten ist möglich sofern dies gesetzlich zulässig und organisatorisch erforderlich ist.
(2)      
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3)      
Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Weitergabe weiterer personenbezogener Daten ist möglich sofern dies gesetzlich zulässig und organisatorisch erforderlich ist. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. 
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4)      
Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5)      
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.


§ 17 Auflösung des Vereines 

(1)      
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2)      
Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde 91187 Röttenbach mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


§ 18 Sprachregelung, Sonstiges

(1)      
Wenn im Text der Satzung oder der Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von jeder geeigneten Person besetzt werden.
(2)      
Soweit diese Satzung nichts anders bestimmt ist bei Beschlüssen die einfache Mehrheit ausreichend.
(3)      
Bei Vorstands- und Ausschussabstimmungen ist im Falle von Stimmengleichheit die Stimme des 1.Vorsitzenden entscheidend.
(4)      
Betriebskosten im Sinne dieser Satzung sind wiederkehrende Ausgaben, die zur Erfüllung des Vereinszweckes zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören laufende Kosten für den Unterhalt des Vereinsportheimes und der Sportplätze, Zahlungen an Sportverbände, Gebühren, Personalkosten, Mieten, Beschaffung von Verbrauchsmaterial, Ersatz und Reparatur vorhandener Gerätschaften und Ausgaben für die Aufrechterhaltung des Spiel- und Wettkampfbetriebes.
(5)      
Planbare Ausgaben im Sinne dieser Satzung sind alle Ausgaben, die nicht unter Betriebskosten im Sinne dieser Satzung fallen und deren Aufschiebung für die Erfüllung des Vereinszweckes ohne Belang ist. Hierzu gehören Neuanschaffungen von Gerätschaften, bauliche Maßnahmen sowie die Vergütung von Tätigkeiten für den Verein.


§ 19 Inkrafttreten 

(1)      
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.01.2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 07. August 2019 in Kraft.