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Zuschauer bei Fußballspielen mit Auflagen wieder zugelassen!


Der BLSV hat folgendes Schreiben mit den Bestimmungen für Fußballspiele mit Zuschauern an die Vereine geschickt:


Auszug:

BLSV-Update zur Corona-Pandemie - Aktuelle Informationen - V50526

Endlich ist es soweit! Das Infektionsgeschehen hat ermöglicht, dass die durch den bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder vergangene Woche angekündigten Lockerungen zum Tragen kommen können. Ab Samstag, den 19. September, ist im bayerischen Sport wieder Wettkampfbetrieb für alle Kontaktsportarten erlaubt, Zuschauer sind unter bestimmten Auflagen ebenfalls zugelassen. Die beschlossenen weiteren Lockerungen sind ein elementarer Schritt für die Rückkehr zu einem geregelten Sportbetrieb, das gibt uns Perspektive und Zuversicht. Nach wie vor steht für uns bei der Umsetzung dieser neuen Schritte aber die Gesundheit unserer Sportlerinnen und Sportler im Mittelpunkt!
 
Aus diesem Grund möchten wir Sie heute auf die wichtigsten Änderungen hinweisen, die in der 6. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht sind.
 
Die wichtigsten Änderungen sind:  
  • Training und Wettkämpfe in Sportarten mit Kontakt sind nur unter der Voraussetzung einer Kontaktdatenerfassung gemäß Rahmenhygienekonzept Sport zulässig. Dabei darf die Teilnehmerzahl in Kampfsportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, höchstens 20 Personen umfassen.
 
Zuschauer im organisierten Sport sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, also Besuchern und Mitwirkenden, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
  • In geschlossenen Räumen sind höchstens 100 und unter freiem Himmel höchstens 200 Besucher zugelassen. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beträgt die Anzahl der möglichen Besucher in geschlossenen Räumen höchstens 200 und unter freiem Himmel höchstens 400.
  • Für die Besucher gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. Dabei gilt die Maskenpflicht für Zuschauer auch auf Stehplätzen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.

Auszug Ende

Soweit das Schreiben des BFV, wer genaueres wissen will, klickt einfach auf Bayerisches Ministerialblatt